Schweizerischer Apitherapie Verein
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Datenschutz

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Weitere Informationen dazu finden Sie auf der Webseite von ClubDesk und dort unter «ClubDesk Hilfe» – Anleitung mit Bildern – Vereinswebseiten erstellen – rechtliches.

 https://help.clubdesk.com/de/#help_6_2_6

 

Was gilt es für Vereine zu beachten?

Umgang mit Mitgliederdaten

Wir verfügen über zahlreiche Personendaten unserer Mitglieder (z.B. Namen, Vornamen, Adresse etc.). Mit diesen Angaben müssen wir sorgfältig umgehen. Der Vereinsvorstand, dem diese Daten zur Erfüllung seiner Aufgaben anvertraut sind, trägt die Verantwortung für den datenschutzkonformen Umgang. Die allgemeinen Grundsätze des Datenschutzes sind:

Transparenzprinzip: Eine offene und umfassende Information über Zweck und Umfang der bearbeiteten Mitgliederdaten ist obligatorisch.

Verhältnismässigkeitsprinzip: Erlaubt ist nur die Bearbeitung jener Mitgliederdaten, die tatsächlich nötig sind, um den angestrebten Zweck zu erreichen (z.B. Adresse und/oder Mailadresse für Versand der Rechnung zum Mitgliederbeitrag oder zur Einladung an Mitgliederversammlung).

Zweckbindungsprinzip: Mitgliederdaten dürfen nur zu dem Zweck bearbeitet werden, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist.

Weitergabe von Mitgliederdaten an Dritte

Die Bekanntgabe von Mitgliederdaten (z.B. einzelner Adressen oder ganzer Adresslisten) an Dritte ist nur zulässig, wenn eine explizite Einwilligung der Inhaber/innen vorliegt oder aus den Vereinsstatuten klar hervorgeht, welche Mitgliederdaten zu welchem Zweck (z.B. Fahrgemein­schaften an Anlässe) an Dritte bekannt gegeben werden dürfen. Der Verein kann oder muss Mitglieder­daten weitergeben, wenn ein Gesetz die Datenbearbeitung erlaubt bzw. vorschreibt (z.B. in einem Strafverfahren).

Vereinsinterne Bekanntgabe von Mitgliederdaten

Die vereinsinterne Bekanntgabe von Mitgliederdaten ist in allen folgenden Fällen zulässig:

  • ·         Wenn vorgängig die Einwilligung eines jeden Mitglieds dazu eingeholt wird.
  • ·         Wenn allen Mitgliedern unter vorgängiger Mitteilung des Empfängers und des Zwecks der Bekanntgabe ein Widerspruchsrecht eingeräumt wird.
  • ·         Wenn aus den Vereinsstatuten klar hervorgeht, in welchen Fällen eine vereinsinterne Bekanntgabe erfolgt (z.B. Aushändigung von Listen mit Vornamen, Name und Adresse, Weitergabe an Dachverbände).
  • ·         Wenn die Liste zur Ausübung von Mitgliedschaftsrechten benötigt wird (z.B. zur Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung, Art. 64 Abs. 3 ZGB).

 

IMPRESSUM 

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